Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1973

Geschäftszahl

1109/72

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß die Bekanntgabe gesetzwidriger oder etwa in sachlich nicht gerechtfertigter Weise das Gleichheitsprinzip verletzender Planungsabsichten die Ermessensübung bei der Ausnahmegewährung nach Artikel römisch elf, Absatz eins, der Linzer BONov 1946 und damit in weiterer Folge die Erteilung einer Baubewilligung mit Rechtswidrigkeit belasten könnte.