Verwaltungsgerichtshof
19.10.1972
1051/72
Auch wenn der Lenker bei Alkoholgeruch aus dem Mund verpflichtet ist, sich dem Alkotest zu unterziehen - das Vorhandensein des Alkoholgeruchs rechtfertigt bei der Anhaltung die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung - so kann dieser erst in einem eventuellen Strafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, den Beweis erbringen, daß er das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. (Der Bfr behauptete erst nach Abstellen des Fahrzeuges und Besuch eines Gasthauses aber vor der Beanstandung einen doppelten Schnaps getrunken zu haben)