Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1973

Geschäftszahl

0961/72

Rechtssatz

Darlehensrückzahlungen können, wenn das Darlehen nicht bloß für berufliche Zwecke aufgenommen wurde, in der Regel bei der Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, weil im allgemeinen Schulden des Unterhaltspflichtigen die Rechte des Unterhaltsberechtigten nicht schmälern können (siehe ua Hluze-Litzelfellner, Slg Ehe- und familienrechtlicher Entscheidungen Nr 13263, 14494 und 14497).