Verwaltungsgerichtshof
19.10.1972
0959/72
GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3
Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.