Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1972

Geschäftszahl

0959/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.