Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1972

Geschäftszahl

0959/72

Rechtssatz

Auch bei der Vornahme des Alkotestes kann bei einem eventuell folgendem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand bestritten werden.