Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

0801/72

Rechtssatz

Auch ein mit einem aufhebenden Vorstellungsbescheid in der Begründung als einzuhaltend bezeichneter Verfahrensvorgang (hier: mündliche Verhandlung) bindet die Gemeinde unabhängig von der objektiven Rechtslage (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).