Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1972

Geschäftszahl

0665/72

Rechtssatz

Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.