Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0566/72
GRS wie 0301/71 E 17. Februar 1972 RS 1
(Ergänzung: Name und Anschrift des Lenkers sind anzugeben)
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers hat nicht die Angabe irgend eines Namens zum Inhalt, sondern muss jene Angaben enthalten, auf Grund deren die Behörde ohne grossen Aufwand in der Lage ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren (Hinweis E 18.6.1964, 2368/63, und E 29.10.1964, 1360/63). Sonst ist die Überlassung eines Kfz an einen Unbekannten der Nichterfüllung der Auskunftspflicht gleichzuhalten.