Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0566/72
Die Erteilung der Auskunft ist auch durch einen Boten bzw Bevollmächtigten möglich, es besteht dann aber die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, daß er sich davon überzeugt, ob der Auftrag auch im Sinne des Gesetzes durchgeführt wurde (Hinweis E 9.5.1966, 0627/65, E 28.10.1968, 0099/68, wonach der Meldepflicht im Sinne des Paragraph 412, StVO auch durch Boten genüge getan werden kann).