Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

0566/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1519/67 E 26. Februar 1968 VwSlg 7296 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 86, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1955 schreibt keine Form vor, in welcher die Auskunft zu verlangen ist. Eine diesbezügliche Anfrage wird jedenfalls so zu stellen sein, daß der Besitzer des KFZ unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.