Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1973

Geschäftszahl

0502/72

Rechtssatz

Eine Regelung, die als Ermessensbestimmung gedeutet werden soll, setzt voraus, daß ihre sachlichen Kriterien für eine negative Ermessensübung auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entnommen werden können.