Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1973

Geschäftszahl

0502/72

Rechtssatz

Jede Neubebauung eines - wenn auch bebauten Grundes - setzt, wenn sie nicht schon in einem bestehenden Widmungsbescheid vorgesehen ist, begrifflich eine Widmungsänderung voraus.