Verwaltungsgerichtshof
27.02.1973
0502/72
Das in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Stmk BO 1968 ausgesprochene Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung begründet ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn (Hinweis E 4.5.1972, 2125/71). Ferner Ausführungen über die im Widmungsverfahren zulässigen Einwendungen des Nachbarn.