Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1973

Geschäftszahl

0502/72

Rechtssatz

Das in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Stmk BO 1968 ausgesprochene Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung begründet ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn (Hinweis E 4.5.1972, 2125/71). Ferner Ausführungen über die im Widmungsverfahren zulässigen Einwendungen des Nachbarn.