Verwaltungsgerichtshof
21.03.1973
0486/72
GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 3
Bei der Handhabung des Ermessens ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Reihung der Bewerber nach bestimmten Gesichtspunkten vorzunehmen, soweit diese Regelung nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht.