Verwaltungsgerichtshof
27.09.1972
0481/72
Im fortgesetzten Verfahren kann die Partei zulässigerweise Sachverständigengutachten beibringen, wenn dies zur Bekämpfung erst in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens der Partei zur Kenntnis gebrachter gutachten des Amtssachverständigen dient.