Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1972

Geschäftszahl

0481/72

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren kann die Partei zulässigerweise Sachverständigengutachten beibringen, wenn dies zur Bekämpfung erst in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens der Partei zur Kenntnis gebrachter gutachten des Amtssachverständigen dient.