Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1972

Geschäftszahl

0481/72

Rechtssatz

Ein Bescheid ist nicht scon im Zeitpunkt seiner Fertigung, sondern erst im Zeitpunkt der Zustellung als erlassen anzusehen (Zeitpunkt der FErtigung unmaßgeblich; Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlkg 484 A/1948).