Verwaltungsgerichtshof
02.10.1973
0422/72
Die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 4, BauO für NÖ und des Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, RGO setzt das Bestehen einer - gesetzmäßigen - Bebauungsvorschrift voraus, die die Einhaltung eines Seitenabstandes vorsieht.