Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1972

Geschäftszahl

0370/72

Rechtssatz

Bei der Auslegung der unbestimmten Begriffe des öffentlichen Interesses, der geschichtlich, kulturellen oder künstlerischen Bedeutung ist die Rechtskontrolle des VwGH nicht eingeschränkt, weil es sich nicht um einen Fall des freien Ermessens handelt (Hinweis E VS 21.2.1967, 1123/65, VwSlg 7088 A/1967).

Beachte

Besprechung in:

ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;

ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden Denkmalschutz von Dr. Roessler;