Verwaltungsgerichtshof
13.03.1973
0325/72
Eine übermässige Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft kann nicht nur durch den Verwendungszweck von Gebäuden bewirkt werden, sondern kann auch jede als Bau zu qualifizierende Anlage solche Belästigungen und Gefährdungen hervorrufen; als Maßstab der Abstandsvergrößerung hat bei Bauten, die nicht Gebäude sind, das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu dienen.