Die Bestimmung des § 4 Abs 3 Stmk BO 1968 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern, und zwar in erster Linie, auch dem Interesse der Nachbarn.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern, und zwar in erster Linie, auch dem Interesse der Nachbarn.