Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1973

Geschäftszahl

0325/72

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern, und zwar in erster Linie, auch dem Interesse der Nachbarn.