Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1972

Geschäftszahl

0259/72

Rechtssatz

A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.

B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.

Beachte

y29575;