Verwaltungsgerichtshof
14.09.1972
0259/72
Zweck des Alkotestes ist lediglich, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 2,); ist diese Vermutung erhärtet, so darf eine Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angeordnet werden (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,). Wer vorgeführt wurde, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 5, Absatz 5,). Da ein unmittelbarer Zwang gegen den Fahrzeuglenker nicht vorgesehen ist, stellt das Gesetz die Weigerung, an einem der Untersuchungsschritte teilzunehmen, unter Strafe. Es handelt sich bei Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um Ungehorsamstrafen, bei denen die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist. Wenn das Straßenaufsichtsorgan nach einem zugegebenermaßen positiven Alkotest noch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung fordert, handelt es nicht rechtswidrig, weil ihm dieses Recht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, zusteht(Hinweis E VS 15.1.1980, 2799/78).
Siehe:
2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1