Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1974

Geschäftszahl

0227/72

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, was das Sicherheitsorgan unmittelbar nach Abnahme der Atemluftprobe gesagt hat, sondern wie die Probe endgültig ausgegangen ist. (Hinweis auf E vom 26. November 1964, Zl. 0591/63)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X04