Verwaltungsgerichtshof
27.04.1972
0189/72
Unter Wohnung im Sinne des " 16a GG 1956 ist jede Wohnung zu verstehen, die dem Beamten zum Wohnen zur Verfügung steht und hiefür auf Grund seiner sozialen und Familienverhältnisse geeignet erscheint. Ob die nächstgelegne Wohnung der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ist, erscheint unerheblich.