Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1972

Geschäftszahl

0189/72

Rechtssatz

Unter Wohnung im Sinne des " 16a GG 1956 ist jede Wohnung zu verstehen, die dem Beamten zum Wohnen zur Verfügung steht und hiefür auf Grund seiner sozialen und Familienverhältnisse geeignet erscheint. Ob die nächstgelegne Wohnung der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ist, erscheint unerheblich.