Verwaltungsgerichtshof
16.05.1972
0185/72
Entscheidend dafür, ob die Handlung einer physischen Person unter Artikel eins, F Litera c, der Flüchtlingskonvention fällt oder nicht, kann nur der Umstand sein, ob sie darauf gerichtet und objektiv geeignet ist, die durch die Satzung der Vereinten Nationen postulierte Friedensordnung unter den Völkerrechtssubjekten zu verhindern oder zu stören. Diese Voraussetzung kann auch bei Personen zutreffen, die nicht vermöge ihre Stellung in der Lage sind, die Aktionen eines Staates unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen.