Verwaltungsgerichtshof
24.03.1972
2400/71
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2
(Die Behörde ist nicht gehindert, nach Aufhebung ihres Bescheides im fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - aus einem durch den VwGH als verfehlt erkannten Rechtsanschauung heraus - außer Betracht gelassen hatte)
An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.