Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Geschäftszahl

2400/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2

(Die Behörde ist nicht gehindert, nach Aufhebung ihres Bescheides im fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - aus einem durch den VwGH als verfehlt erkannten Rechtsanschauung heraus - außer Betracht gelassen hatte)

Stammrechtssatz

An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.