Verwaltungsgerichtshof
24.03.1972
2400/71
Bei Prüfung der Frage, ob der Leidensgehalt der Krankheit eine der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist, müssen sämtliche durch Krankheit bedingten Einschränkungen der Lebensbetätigungen in ihrer gemeinsamen und zusammengefaßten Auswirkung für den Kranken beurteilt werden.