Verwaltungsgerichtshof
22.03.1972
2365/71
Eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, B-KVG kann nur dann in Betracht kommen, wenn Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG 1953 bzw EStG 1967 in einer 24000,-
- S jährlich übersteigenden Höhe vorgelegen sind, die nach den beiden bezeichneten Gesetzen zu versteuern sind und die durch den letzten den betreffenden Personen zugestellten, auf Grund der Bestimmungen dieser Gesetze erlassenen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.