Verwaltungsgerichtshof
28.01.1972
2244/71
GRS wie 1310/65 E 20. September 1966 RS 2
(hier: Äußerung zum Antrag des Bfrs auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)
Ein Anspruch auf Aufwandersatz für die neben der Gegenschrift verfassten weiteren Parteienäußerungen steht der belangten Behörde nicht zu.