Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Geschäftszahl

2129/71

Rechtssatz

Wird ein Sachverständiger laut Formular formell als Zeuge vernommen, so vermag allein die Bezeichnung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen als Zeugenaussage dieser die Eignung als Gutachter nicht zu nehmen - auch wenn der Vernommene richtigerweise als SV und nicht als Zeuge zu hören gewesen wäre -, zumal vorsätzlich falsche Aussagen eines Zeugen und eines SV gleichermaßen nach Artikel römisch neun, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 17271950 strafbar sind. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage an. (hier: Die Niederschrift enthielt neben den Angaben als Zeugen auch ein Gutachten)