Verwaltungsgerichtshof
11.10.1973
2129/71
Da es bei der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht auf die Feststellung des BAG ankommt, ist eine Auseinandersetzung mit einem vom Beschuldigten beigebrachten Privatgutachten, welches allgemein ausführt, daß weder durch eine klinische Untersuchung, noch durch einen Alkotest allein schon mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf einen BAG des Untersuchten mit mindestens 0,8 o/oo geschlossen werden kann, entbehrlich.