Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Geschäftszahl

2129/71

Rechtssatz

Wird ein Sachverständiger laut Formular formell als Zeuge vernommen, so vermag allein die Bezeichnung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen als Zeugenaussage dieser die Eignung als Gutachten nicht zu nehmen - auch wenn der Vernommene richtigerweise als Sachverständiger und nicht als Zeuge zu hören gewesen wäre -, zumal versätzlich falsche Aussagen eines Zeugen und eines Sachverständigen gleichermaßen nach Artikel 9, EGVG strafbar sind. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage an (hier: Die Niederschrift enthielt neben den Angaben als Zeugen auch ein Gutachten).