Verwaltungsgerichtshof
01.12.1972
2072/71
Weder irgendeine Besonderheit von Tatbeständen in materiellrechtlichen Finanzgesetzen (hier GasölsteuerbegünstigungsG) noch die Festsetzung einer Mindeststrafe in diesen schließt die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG aus.