Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1972

Geschäftszahl

2072/71

Rechtssatz

Weder irgendeine Besonderheit von Tatbeständen in materiellrechtlichen Finanzgesetzen (hier GasölsteuerbegünstigungsG) noch die Festsetzung einer Mindeststrafe in diesen schließt die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG aus.