Verwaltungsgerichtshof
10.10.1973
2041/71
Von der Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit bloßen Sachschaden wird man nicht enthoben, wenn die Unfallsbeteiligten ihre Identität nicht nachgewiesen haben und auch sonst einander die Identität nicht bekannt war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2042/71
Besprechung in:
"Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73; Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3;