Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1973

Geschäftszahl

2041/71

Rechtssatz

Von der Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit bloßen Sachschaden wird man nicht enthoben, wenn die Unfallsbeteiligten ihre Identität nicht nachgewiesen haben und auch sonst einander die Identität nicht bekannt war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2042/71

Besprechung in:

"Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73; Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3;