Verwaltungsgerichtshof
24.02.1972
1989/71
Wenn auch die Verwaltungsbehörde weder an die Beweiswürdigung noch an die Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens gebunden ist, so besteht doch für sie die Verpflichtung, die im Gerichtsverfahren angegebenen Beweismittel im Rahmen des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wenn sich die Partei im Verwaltungsverfahren darauf bezieht und diese zur Klärung des Sachverhalts notwendig sind.