Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Geschäftszahl

1989/71

Rechtssatz

Wenn auch die Verwaltungsbehörde weder an die Beweiswürdigung noch an die Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens gebunden ist, so besteht doch für sie die Verpflichtung, die im Gerichtsverfahren angegebenen Beweismittel im Rahmen des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wenn sich die Partei im Verwaltungsverfahren darauf bezieht und diese zur Klärung des Sachverhalts notwendig sind.