Verwaltungsgerichtshof
10.05.1972
1966/71
Die zwangsweise Verbringung einer Person von ihrem im Inland gelegenen Wohnsitz in ein Konzentrationslager ist keine Auswanderung (Emigration) im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins und des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG. (Dies gilt auch für Personen, die sich vor ihrer Deportation um eine Auswanderung aus den mit Paragraph 500, Absatz eins, angeführten Gründen bemüht hatten).
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001966.X01