Verwaltungsgerichtshof
11.01.1973
1921/71
GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 1
(Für eine Wertung als Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO ist nicht wesentlich, daß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Personen an der Straßenbenutzung interessiert ist).
Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut -
oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 28.11.1966 1144/65).