Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

1921/71

Rechtssatz

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andrerseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen und Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.