Verwaltungsgerichtshof
18.09.1973
1809/71
Der Notstandsbegriff des Paragraph 6, VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch Paragraph 1306, a ABGB).