Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1971

Geschäftszahl

1687/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1067/68 E 11. Juni 1969 RS 6

Stammrechtssatz

Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 24.5.1962, 0509/57, 0510/57).