Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1972

Geschäftszahl

1615/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0896/68 E 3. März 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn sich das Erhebungsorgan mit Namen und Dienstgrad als Sprecher einer bestimmten Behörde telephonisch vorstellt, den Grund der Anfrage angibt, die Partei hierauf antwortet, dann kann von einer formlosen Befragung nicht die Rede sein.