Verwaltungsgerichtshof
23.03.1972
1615/71
GRS wie 0896/68 E 3. März 1969 RS 3
Wenn sich das Erhebungsorgan mit Namen und Dienstgrad als Sprecher einer bestimmten Behörde telephonisch vorstellt, den Grund der Anfrage angibt, die Partei hierauf antwortet, dann kann von einer formlosen Befragung nicht die Rede sein.