Verwaltungsgerichtshof
10.11.1971
1460/71
Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Vorliegen einer die längere Verjährungsfrist ausschließenden Meldung schon dann angenommen werden müsse, wenn nicht eine auf Grund der Vorschriften des Paragraph 33, ASVG erstattete Anmeldung des Dienstgebers bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger erstattet worden ist, sondern der Beschäftigte selbst eine Meldung bei einem anderen Sozialversicherungsträger vorgenommen hat, und zwar gleichgültig, ob die Meldung nach Paragraph 33, ASVG auf Grund eines Irrtums oder aus anderen Gründen unterlassen worden ist.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0204/72 B VS 22. Januar 1974 VwSlg 4633 F/1974;
(RIS: abwh)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001460.X02