Verwaltungsgerichtshof
11.01.1973
1229/71
GRS wie 2259/70 E 14. Oktober 1971 VwSlg 4289 F/1971; RS 1
Darlehensverträge, die der Kreditbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für ein auch dem WFG 1968 gefördertes Projekt zur Deckung derjenigen Kosten dienen, die nicht durch Landesdarlehen oder durch Eigenmittel aufgebracht werden, sind NICHT UNMITTELBAR durch das WFG 1968 veranlaßt und unterliegen daher rücksichtlich der Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 8 Absatz eins, GebG 1957 nicht der Befreiungsbestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, WFG 1968. Als "unmittelbar veranlaßt" können nämlich nur solche Maßnahmen angesehen werden, für die das WFG das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das WFG nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (Zum Begriff "unmittelbar" vergleiche E 9.1.1950, 1717/48, VwSlg 174 F/1950 und E 28.5.1952, 893/50, VwSlg 588 F/1952). Aus Paragraph 14, Absatz eins, WohnVerbG kann die beschwerdeführende Darlehensgeberin für den gegenständlichen Fall wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes (pd auch per analogiam) nichts für sich gewinnen.