Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1972

Geschäftszahl

1009/71

Rechtssatz

Wird eine Bevollmächtigung zur Annahme von Zustellungen der Postanstalt durch eine Postvollmacht nachgewiesen, dann ist der Bevollmächtigte berechtigt, die in der Postvollmacht einzeln genannten Postsendung - unter welche auch zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstücke fallen - für den Adressaten zu übernehmen.