Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1972

Geschäftszahl

0985/71

Rechtssatz

Der Vorstellungsbescheid bindet die Gemeinde, die von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, auch dann, wenn der Bescheid (den) anderen Parteien des Vorstellungsverfahrens nicht zugestellt wurde.