Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1972

Geschäftszahl

0955/71

Rechtssatz

Diese Voraussetzung liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Werbung oder Ankündigung lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßebenützern dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind.