Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1972

Geschäftszahl

0955/71

Rechtssatz

Aus der bloßen Feststellung im Bescheid, dass durch die Werbung eine Förderung des Geschäftsganges zu erwarten ist, kann kein Schluss auf die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der Errichtung von Werbe- bzw Ankündigungstafeln gezogen werden, da es möglich ist, dass Werbungen oder Ankündigungen, auch wenn sie nur zur Erzielung eines höheren Einkommens dienen sollen, dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dienen können.