Verwaltungsgerichtshof
12.10.1972
0955/71
Die Auslegung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (hier: Werbung für Service an Tiefkühlfahrzeugen).