Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1971

Geschäftszahl

0677/71

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist ohne Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten neuerdings zu prüfen.