Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1971

Geschäftszahl

0455/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0321/65 E 26. Mai 1965 VwSlg 6713 A/1965 RS 7

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn ein landwirtschaftlicher Grundbesitzer, der zugleich auch Jagdpächter ist, zweimal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterliegt, während jener Jagdpächter, der nicht zugleich einen landwirtschaftlichen Besitz hat, nur einmal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterworfen ist.