Verwaltungsgerichtshof
14.04.1971
0455/71
GRS wie 0321/65 E 26. Mai 1965 VwSlg 6713 A/1965 RS 7
Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn ein landwirtschaftlicher Grundbesitzer, der zugleich auch Jagdpächter ist, zweimal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterliegt, während jener Jagdpächter, der nicht zugleich einen landwirtschaftlichen Besitz hat, nur einmal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterworfen ist.